Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Stand: 10.06.2019
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15g AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2013 – L 12 AL 1515/12
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 – L 7 AL 3936/07
- BAG, 22.05.2012 – 9 AZR 453/10Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung - Freistellung von der Arbeitsleistung während der AltersteilzeitZitiert von 10
- BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 46/09Zitiert von 13
- BAG, 16.08.2005 – 9 AZR 79/05Altersteilzeit: Voraussetzungen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern für nicht abgesicherte Wertguthaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 15g eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.